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Wissenswertes / Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

(Stand 04. April 2002)
1.
Geltung
1.1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden
"Allgemeinen Lieferbedingungen" für alle Verträge, Lieferungen
und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im
Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen
des Käufers, wird hiermit widersprochen.
1.2. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten
werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer
im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
1.3. Spezielle Verpflichtungen im Rahmen von Hersteller-Partnerschaftsverträgen
(Vertriebsbindungs-Richtlinien) bei "Brauner Ware", die Groß-
und Einzelhändler des gleichen Herstellers erfassen, gehen diesen Bedingungen
vor.
1.4. Für den Schaltanlagenbau gelten besondere Bedingungen, die
der Käufer (Besteller) jederzeit beim Verkäufer anfordern kann.
2.
Angebote und Vertragsabschluss
2.1. Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers,
sowie soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet
enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer
entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang
ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als
Auftragsbestätigung.
2.3. Soweit Angestellte mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen
abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen
diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Mündliche
Erklärungen des Verkäufers oder von Personen, die zur Vertretung
des Verkäufers bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden
Regelung unberührt.
2.4. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen,
insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt,
die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen
lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter
Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung
oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag
zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen
sofort fällig gestellt werden.
2.5. Dienstleistungen des Großhändlers, die über seine
Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von dem
Käufer gegenüber Dritten obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen
bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung
übernommen.
2.6. Der Mindestauftragswert beträgt 250 Euro für Kleinaufträge.
Unter diesem Betrag wird ein Entgeld für den Mehraufwand von 25 Euro berechnet.
2.7. Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung
oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer
Vereinbarungen und - sofern es sich nicht um Lagerware handelt, - nur insoweit
berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen.
In jedem Falle ist der Verkäufer berechtigt, für ordnungsgemäß
mit seinem Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift
einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten,
Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird
nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat der Verkäufer
gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihm entstandenen
Schadens.
3.
Datenspeicherung
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die
im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß
den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
4.
Lieferung, Gefahrenübergang und Verzug
4.1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch
den Verkäufer und Benachrichtigung des Käufers geht die Gefahr auf
den Käufer über.
4.2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers
verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.
In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4.3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
4.4. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges
- angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen,
nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer
nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung
oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich
auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers
und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer
kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten
oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer
nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche
sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für
den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer
eintreten.
4.5. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung
nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für
das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht
seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche
an den Käufer abzutreten.
4.6. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet,
auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären,
ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage
zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
5.
Verpackung
5.1. Die Verpackung wird besonders berechnet.
5.2. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen,
soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsordnung in ihrer
jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen
eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial
bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der
Verkäufer mit dem Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung
einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist
dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen
zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften
der Verpackungsverordnung gewährleistet.
5.3. Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung
gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom
Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung
bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verkäufer berechtigt, ab der
3. Woche für jede Woche 2 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den
vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder
den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur
Zahlung fällig wird. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
gilt im übrigen folgendes: Kabeltrommeln, die im Eigentum der Kabeltrommel
GmbH & Co. KG, Köln, (KTG) oder anderer Dritter sind, werden im Namen
und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen
- insbesondere gemäß den jeweiligen KTG-Bedingungen für die
Überlassung von Kabel- und Seiltrommeln - geliefert. Diese liegen in den
Geschäftsräumen des Verkäufers zur Einsichtnahme aus, bzw. werden
auf Anforderung zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten
von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen,
die der Käufer, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.
6.
Preise und Zahlung
6.1. Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer.
6.2. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der
Ware ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturen.
6.3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige
Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen
vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des
Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
6.4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell
vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit
der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
6.5. Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von
der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig,
wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden,
die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche des Verkäufers
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden.
Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von
einer Zug- um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig
zu machen.
6.6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er
einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt,
nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des
Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein
Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages
außerhalb einer Geschäftsverbindung geliefert, verpflichtet sich
der Verkäufer, zuvor vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer
kann in jedem Falle die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
6.7. In den Fällen der Punkte 6.5. und 6.6. kann der Verkäufer
die Einzugsermächtigung (Abs. 7.6) widerrufen und für noch ausstehende
Lieferungen Zug- um Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese,
sowie die in Abs. 6.6. genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in
Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
6.8. Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen,
wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluß
kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen
Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Sache übernommen hat. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln
oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten
werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie-
und Handelskammer am Sitz des Käufers benannter Sachverständiger.
Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach
billigem Ermessen entscheiden.
6.9. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
7.
Eigentumsvorbehalt
7.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis
zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer
im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält
sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen
gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich
der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne
oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang
mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige
Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt
nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme
der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
Abschnitt 6.6 Sätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
7.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen
Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer,
ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des
Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung
und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden,
vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung
oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer
Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen
Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer
hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers
stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden
Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
7.3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt,
d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung
an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der
jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers,
so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert
des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
7.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil
in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten
eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder
den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich
eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem
Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt 7.3, Sätze
2 und 3 gelten entsprechend.
7.5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt,
dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf den Verkäufer tatsächlich
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht
berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer
nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe
der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt
wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers
übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung
des Verkäufers sofort fällig.
7.6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt
des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen.
Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch
machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber
Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung
anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung
auch selbst anzuzeigen.
7.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen
Unterlagen zu unterrichten.
7.8. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung,
zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum
Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest
erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die
Rechte des Insolvenzverwalters.
7.9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die
Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so
ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe
nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers
aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und
die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
7.10. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt
sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) des Verkäufers.
8.
Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
8.1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer
nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf
Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb
von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377
HGB unberührt.
8.2. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht
darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw.
weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation
erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie-
und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen
erfolgte.
8.3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete
Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung
zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
8.4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt,
unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen
des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung)
festzulegen.
8.5. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall
hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu
informieren.
8.6. Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme
im Baubereich (z.B. EIB) der Verkäufer die Planung/Programmierung erbracht
hat, ist der Käufer als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung
zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen
hiervon - sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen
- nur mit Zustimmung des Verkäufers vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden
- gleich welcher Art - die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers
von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Verkäufer nicht
übernommen.
8.7. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies
gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr.
2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch)
und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
8.8. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen
nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur
im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer
abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im übrigen die Beachtung eigener
Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten,
voraus.
8.9. Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 9 (Allgemeine
Haftungsbegrenzung)
9.
Allgemeine Haftungsbegrenzung
9.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers
(nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen
der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt
ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
9.2. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.
10.
Reparaturen
Es gelten die Reparaturbedingungen des einzelnen Großhändlers, die
dieser auf Anfrage übermittelt.
11.
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und
Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche
zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer
ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
11.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.


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